Stand: 30.10.2025
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- Alle Lernenden im BBZ Grevenbroich haben sich so zu verhalten, dass niemand in seiner Person und seinem Lernen eingeschränkt wird.
- Erscheinen Sie rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulgelände und warten Sie auf dem Schulhof oder in der Pausenhalle (Forum) auf den Unterrichtsbeginn.
 Während der Pausen und Freistunden ist der Aufenthalt nur auf dem Schulhof und in der Pausenhalle erlaubt. In Klassenräumen und Gängen ist der Aufenthalt während der Pausen und Freistunden nicht gestattet. Nehmen Sie in Freistunden Rücksicht auf den übrigen Schulbetrieb.
- Bringen Sie keine Wertgegenstände mit in die Schule und nehmen Sie nur das nötigste Geld mit. Die Schule haftet nicht für Schäden und Diebstahl.
- Halten Sie die Gebäude und das Schulgelände sauber! Rauchen und Vaping ist nicht gestattet. Werfen Sie Abfälle in die entsprechenden Mülltonnen und beachten Sie die Mülltrennung. Im Rahmen der sozialen Verantwortung reinigen alle Klassen abwechselnd unter der Leitung ihrer Lehrkräfte besonders stark verschmutzte Flächen.
- Im Unterricht ist Ihnen die Nutzung von elektronischen Endgeräten mit akustischen Signalen (z. B. Handys, Tablets, Notebooks) für unterrichtliche Zwecke gestattet. Von einer unterrichtlichen Nutzung ist auszugehen, wenn die unterrichtende Lehrkraft Sie zur Benutzung des elektronischen Geräts ausdrücklich auffordert. Die Nutzung elektronischer Geräte zu privaten Zwecken ist im Unterricht grundsätzlich nicht zulässig. Im Unterricht klingelnde oder unerlaubt benutzte Handys werden als erzieherische Maßnahme bis zum Ende des Schultages (15:00 Uhr) im Schulbüro hinterlegt (vgl. §53(2) SchulG NRW).
 Das Erstellen von Bild- und Tonaufnahmen zu unterrichtlichen Zwecken während des Unterrichts ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der unterrichtenden Lehrkraft gestattet. Alle sonstigen Bild- und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schulleitung gestattet.
- Die Schulausstattung ist schonend zu behandeln. Für Beschädigung haftet der Verursacher. Schadenersatzansprüche werden geltend gemacht.
- Die Nutzungsordnung für Computer wird anerkannt.
- Ein Verlassen des Schulgeländes ist während der Pausen und Freistunden möglich. Die gesetzliche Unfallversicherung haftet jedoch nur dann, wenn das Verlassen in sachlichem Zusammenhang mit dem Unterricht steht.
- Besuchen Sie mit einem Fahrzeug die Schule, beachten Sie Folgendes: Fahrräder sind auf dem Fahrradparkplatz bei Gebäude 6 abzustellen, motorisierte Fahrzeuge auf den Schülerparkplätzen hinter dem Gebäude 3 (Schwarzer Weg) sowie neben dem TÜV (Bergheimer Straße). Beachten Sie die Regeln der Straßenverkehrsordnung.
 Die Nutzung der Lehrerparkplätze (Bergheimer Straße und hinter dem Gebäude 1) ist den Lernenden nicht gestattet.
- Sollten Sie wegen Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert sein, die Schule zu besuchen, muss die Schule unverzüglich benachrichtigt werden. Der versäumte Lernstoff muss eigenverantwortlich nachgeholt werden.
 Bei mehrtägigem Fernbleiben vom Unterricht muss innerhalb der ersten drei Fehltage schriftlich eine Mitteilung über den Grund des Fehlens in der Schule vorgelegt werden. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern müssen die Meldungen durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.
 Bei begründeten Zweifeln, ob der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule ein aussagekräftiges ärztliches Attest verlangen, in dem die Schulunfähigkeit unter Nennung des Grundes für das Schulversäumnis vom behandelnden Arzt unterschrieben bescheinigt wird (vgl. §43(2) SchulG NRW).
 Fehlzeiten, die nicht den oben genannten Vorgaben entsprechend entschuldigt werden, gelten als unentschuldigt.
 Eine Leistungsüberprüfung, die aus von Ihnen nicht zu verantwortenden Gründen versäumt wurde, kann grundsätzlich nachgeholt werden. Die Voraussetzungen dafür werden in den einzelnen Bildungsgängen geregelt. Konkrete Auskunft dazu erhalten Sie bei Ihrer Bildungsgangleitung oder Klassenleitung. Bei unentschuldigtem Fehlen in einer Leistungsüberprüfung wird diese mit „ungenügend“ bewertet.
 Für volljährige Schülerinnen und Schüler kann die Entlassung von der Schule erfolgen, wenn innerhalb von 30 Tagen 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden (vgl. §53(4) SchulG NRW).
- Beurlaubungen aus dringenden Gründen müssen vorher bei der Klassenleitung beantragt werden. Grundsätzlich ist die Genehmigung der Schulleitung erforderlich (vgl. §43(4) SchulG NRW).
 Eine Beurlaubung unmittelbar vor Ferienbeginn oder nach Ferienende ist grundsätzlich nicht möglich.
- Teilen Sie jeden Wohnungs- und Arbeitgeberwechsel umgehend Ihrer Klassenleitung und der Schulverwaltung mit.
- Sie müssen sich jederzeit mittels eines Schülerausweises gegenüber den Lehrkräften und anderen Weisungsbefugten in der Schule ausweisen können.
Diese Schul- und Hausordung wurde von der Schulkonferenz gemäß §65, Abs. 2, Ziffer 25 SchulG NRW am 30.10.2025 beschlossen. Sie wird von allen am Schulleben beteiligten Gruppen getragen. Sie kann nur durch Beschluss der Schulkonferenz geändert werden.
Sie tritt mit Wirkung vom 03.11.2025 in Kraft und gilt neben den einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.





 
 



 
						














